Satzung

an der Gründungsversammlung vom 26.10.2021 verabschiedet

Der Verein gründet sich mit dem Ziel, kulturelle Projekte, welche der Völkerverständigung dienen, durchzuführen und zu befördern. Insbesondere junge Menschen sollen erfahren, dass durch Musik, Tanz, Theater, Literatur und Kunst im gemeinsamen künstlerischem Tun Verständigung zwischen Völkern gelingen kann. Hierbei orientiert sich der Verein an Zielen, wie sie auch in der Charta von Paris 1990 formuliert worden sind: Schaffung einer friedlichen Ordnung in Europa, Achtung vor der Würde des Menschen, Gerechtigkeit, Gewaltlosigkeit, Demokratie, Freiheit und freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen. In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Musik für den Frieden.
(2) Die Eintragung in das Vereinsregister soll alsbald erwirkt werden. Der Verein trägt dann den Zusatz e.V. 
(Aktualisierung: Die Eintragung im Vereinsregister Freiburg ist im Dezember 2021 erfolgt, die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Müllheim anerkannt).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Müllheim/Baden.
Ein abweichender Verwaltungssitz kann vom Vorstand bestimmt werden. Entsprechend ist dieser beim Amtsgericht anzuzeigen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist
• die Förderung von Kunst und Kultur
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
durch Projekte, die
- das friedliche Zusammenleben verschiedener Nationen
- die internationale Begegnung, vor allem von Jugendlichen
- die Achtung vor der Würde des Menschen
- die Toleranz verschiedener Meinungen und Lebensentwürfen
- den Gedanken der Völkerverständigung
zum Ziele haben.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht
• durch Musik-, Tanz- und Theaterprojekte z.B. Musicals, Konzerte, Workshops, Theater, auch und vor allem mit ausländischen Partnern unter dem Label „Musik für den Frieden“

Der Zweck wird zudem verwirklicht
• durch Projekte mittels visueller Medien, wie Fotographie, Video und anderer bildhafter Mittel
• durch Veranstaltungen literarischer Art, z. B. Poetry-Slams
• durch Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Schulen, Universitäten, Kultureinrichtungen im In- und Ausland
• durch grenzüberschreitende Veranstaltungen mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Ausland, wie Jugendtreffen, Besichtigungen und Reisen, um ihnen Einblick in die kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im jeweiligen Partnerland zu geben
• Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, um den Gedanken der kulturellen Völkerverständigung zu verbreiten
• durch Aufbringung von Mitteln zur Entlastung bei den finanziellen Eigenleistungen der Programmbeteiligten
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 4 Verwendung der Mittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Völkerverständigung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur.
 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
Es existieren drei Arten von Mitgliedschaften: 
a. fördernde Mitgliedschaft (Fördermitglieder)
b. stimmberechtigte Mitgliedschaft (Mitglieder)
c. verliehene Mitgliedschaft (Ehrenmitglieder)
Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die fördernde Mitgliedschaft beginnt mit der Zusendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Fördermitglieder werden in besonderer Weise von Vereinsaktivitäten informiert und eingeladen, sich zeitweise z.B. an einzelnen Projekten zu beteiligen.
Mitglied kann werden, wer sich dauerhaft und aktiv für die Ziele des Vereins, nach dessen Satzung einsetzt.
Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein und Vereinszweck im Allgemeinen verliehen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.
(2) Mit der Mitgliedschaft in diesem Verein sind nicht vereinbar:
• Äußerungen im Sinne des § 130 StGB Volksverhetzung
• menschenverachtende, wie etwa ausländerfeindliche, nationalistische oder das NS-Regime verherrlichende Äußerungen
• jedwede Art von Diskriminierung: religiöser, geschlechtlicher, sexueller, rassistischer, aufgrund ethnischer Herkunft
• die Instrumentalisierung und Vereinnahmung des Vereins durch politische Parteien und andere Organisationen
(3) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Nichtvolljährige Antragsteller*innen bedürfen das Einverständnis eines/einer Erziehungsberechtigen. Das Stimmrecht wird erst mit vollendetem 16. Lebensjahr erworben. Die Wählbarkeit tritt erst mit Volljährigkeit ein.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung wird mit dem im Austrittsschreiben benannten Datum wirksam, in Ermangelung dessen mit Zugang des Austrittschreibens beim vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
b) durch Tod
c) durch Ausschluss gemäß § 7
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Bereits entstandene Verpflichtungen bestehen über die Beendigung der Mitgliedschaft fort. Ein für das laufende Jahr bereits gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.
(6) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beendet werden.
Sie endet automatisch, wenn die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von 12. Monaten eingestellt wurde.
 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag, als den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird nach Vorschlag durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine Beitragsordnung beschließen.
(3) Fördermitglieder legen in der Beitrittserklärung fest, welchen Beitrag sie periodisch leisten wollen. Diesen können sie jederzeit neu festsetzen.
 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein:
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens beschließen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen:
a) Ein Mitglied ist trotz zweimaliger Zahlungserinnerung länger als sechs Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand.
a) Wenn das Mitglied seine Einwilligung in die Verarbeitung persönlicher Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung nicht erteilt oder widerruft.
b) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins.
c) Unehrenhaftes und strafbares Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins, (insbesondere bei Straftaten und sexueller Belästigung).
d) Wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder werden regelmäßig und transparent über die Aktivitäten des Vereins und die Verwendung der Beiträge informiert. Außerdem haben sie das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
 

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt mindestens einmal jährlich in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Online-Mitgliederversammlung: Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der Ordnung „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(4) Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr
c. Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl der Rechnungsprüfer*in
g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
h. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
i. Auflösung des Vereins
(5) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst zuständig. Für Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung auf postalischem Weg.
Anträge, die eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Folge haben sind 8. Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder
die Auflösung des Vereins ist eine drei viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen müssen schriftlich erfolgen, wenn dies ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder verlangt.
(4) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins (s.a. § 15) ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Über Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein
Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
 

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem / der Schatzmeister*in
d) einem Beisitzer / einer Beisitzerin
Der Vorstand kann bis zu zwei weitere fachkundige Personen in den Vorstand berufen.
(2) Der Vorstand führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich, eine hauptamtliche Tätigkeit ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Zu den Vorstandsitzungen können mit beratender Funktion die jeweils Projektverantwortlichen hinzugezogen werden.
(3) Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jede dieser Personen ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. (5) Die Entscheidung über eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Dem Geschäftsführer obliegen die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sowie die Durchführung ausgewählter Beschlüsse der Organe zusammen mit einem vertretungsberechtigten Vorstand. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht eingeschränkt. An der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
(6) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c) Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 

§ 13 Wahlen zum Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.
(4) Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(6) Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung berufen.
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.
(3) Die Beschlüsse sind im Protokoll der Vorstandssitzung festzuhalten.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklären.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Beschlüsse zu einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins bedürfen der schriftlichen Ankündigung des Beschlussantrags mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Weiterverwendung der finanziellen Mittel nach §4 Abs. 3.
 

§ 16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. Oktober 2021 errichtet.
Grenzach-Wyhlen, den 26. Oktober 2021
Unterschriften von Gründungsmitgliedern siehe Folgeblatt

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